Rechtliche Betreuung

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Rechtliche Betreuung

Jeder Mensch kann  durch einen Unfall, durch Krankheiten oder Schicksalsschläge physisch oder psychisch kurz- oder langfristig nicht mehr in der Lage sein, wichtige Angelegenheiten in seinem Leben ganz oder teilweise zu erledigen.

Tritt ein solcher Fall ein, braucht diese Person jemanden, der sie in ihren rechtlichen Ansprüchen gegenüber Behörden, Banken, Ärzten usw. vertritt. Im deutschen Rechtssystem kann das jemand sein, der vorher vom Betroffenen bevollmächtigt (Vorsorgevollmacht), oder jemand, der durch ein Gericht zum rechtlichen Betreuer (ehren- oder hauptamtlich) bestellt worden ist. Die rechtlichen Grundlagen zur rechtlichen Betreuung finden sich in 1814ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 

„ Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 1814 Voraussetzungen ”

(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).

(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

(3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen

1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder

2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.

(4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der „Volljährigkeit wirksam.“

Bei der Auswahl des Betreuers werden vor allem die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt. An erster Stelle werden Personen bestellt, die den Betroffenen persönlich nahe stehen und geeignet sind. Schlägt die betroffene Person niemanden vor, ist der Vorschlag der Betreuungsbehörde oder dem Amtsgericht überlassen. Das Gericht entscheidet, welche Person bestellt wird und kontrolliert diesen während der Betreuungsführung.

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Neu: Erklärvideos zu Vorsorgemaßnahmen, Betreuungsverfügung, Betreuungsrecht in mehreren Sprachen

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Türk, Salman (Hrsg.): Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund - Ein Leitfaden für die Betreuungspraxis

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